Allgemeine Geschäftsbedingungen
23. Februar 2012

Allgemeine Reisebedingungen

Kultur-Vermittlung Eberhard Hempel, Reiseveranstalter (RV)

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung zur Reise bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-)mündlich oder online vorgenommen  werden. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des RV zustande.

2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines nach § 651 k wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird nach Aushändigung der Reiseunterlagen, spätestens 14 Tage von Reisebeginn fällig.

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Ankündigung und aus den Leistungsbeschreibungen (Programmablauf) als Teil der Reisebestätigung. Der RV behält sich jedoch vor, aus erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen Änderungen am Programm vorzunehmen, über die der Reisende vor Vertragsabschluss informiert wird. Kleinere, sachlich begründbare Änderungen können auch noch später erfolgen. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen, behält sich der RV im Falle unvorhergesehener Umstände auch Preiserhöhungen vor. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder im Falle erheblicher Änderungen wesentlicher Reiseleistungen ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten. 

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Der Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der RV kann Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der RV kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung in Abhängigkeit zum Zeitpunkt des Reiserücktritts in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

Für Gruppenreisen gilt:
- Ab Vertragsabschluss bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10%
- 29 – 22 Tage vor Reiseantritt: 25%
- 21 – 15 Tage vor Reiseantritt: 35%
- 14 – 07 Tage vor Reiseantritt: 50%
- 06 – 02 Tage vor Reiseantritt: 70%
- 01 Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt: 90%

Zur Minderung des Kostenrisikos wird den Kunden der Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung empfohlen.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegen stehen.

5. Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Ohne Einhaltung einer Frist,
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung der Reise  gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt,
wenn die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, soweit sie ausdrücklich in der Ausschreibung genannt ist, nicht erreicht wird.
c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt,
wenn die Durchführung der Reise wegen zu geringem Buchungsaufkommen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV die  nicht zumutbare Überschreitung einer wirtschaftlichen Rentabilitätssgrenze bedeuten würde.
 
6. Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert oder gefährdet, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag  kündigen. In diesen Fällen kann der RV für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der RV ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, diese auch durchzuführen. Eventuelle Mehrkosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

7. Gewährleistung
7.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde den RV über den aufgetretenen Reisemangel umgehend informiert. Der RV kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann auch Abhilfe schaffen, indem er eine gleichwertige Leistung erbringt.
7.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
7.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen – zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren  Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht,  wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird. Der Reisende schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

8. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden  entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

9. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen, im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Insbesondere ist er verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich dem RV zur Kenntnis zu geben.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gem. § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. 

11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages  hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

12. Gerichtsstand
Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. Bei Klagen des RV gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend.

Hamburg, 01. August 2006

Reiseveranstalter:
Kultur-Vermittlung
Eberhard Hempel
Werderstraße 60
20149 Hamburg